Dienstbarkeiten sind zum Beispiel Fuss- und Fahrwegrechte, Leitungsrechte sowie Grenz- und Näherbaurechte. Die Errichtung von Dienstbarkeiten ist zu beurkunden und die Dienstbarkeiten müssen in das Grundbuch eingetragen werden.
Mit der Eintragung im Grundbuch haben die Dienstbarkeiten nicht nur Wirkung gegenüber dem heutigen, sondern auch gegenüber allen künftigen Grundeigentümern.